Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir lassen uns in die Karten schauen:
Hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Clevergy GmbH & Co. KG, nachfolgend auch Clevergy genannt.
§ 1 Allgemeines
(1) Für Verträge über die Lieferung von Strom an Privatkunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Clevergy GmbH & Co. KG (nachfolgend auch Clevergy genannt). Entgegenstehenden oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich Clevergy mit deren Einbeziehung im Rahmen einer Individualabrede einverstanden erklärt.
(2) Das Leistungsangebot „Stromlieferung für Privatkunden“ von Clevergy richtet sich ausschließlich an Kunden, die Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag mit Clevergy zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Clevergy führt zudem im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses keine Belieferung von Kunden mit Heizstrom, Doppeltarif, Leistungsmessung, Prepaid-, Wandler- und Münzzähler sowie mit einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh durch. Diese Kunden sind ebenfalls vom Leistungsangebot von Clevergy ausdrücklich ausgenommen.
§ 2 Identität und Anschrift
(1)
Anbieter der Leistungen zur Stromversorgung ist die Clevergy GmbH & Co. KG. Die ladungsfähige Anschrift der Clevergy GmbH & Co. KG lautet:
Clevergy GmbH & Co. KG
Persönlich haftende Gesellschafterin: Clevergy Verwaltungs GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführung
Großer Brockhaus 5
04103 Leipzig
Handelsregister: Amtsgericht Leipzig, HRA 15480
Steuernummer: 231/152/32606
(2)
Bei Fragen zum Unternehmen, zur Bestellung, bei Reklamationen und zu Tarifen stehen dem Kunden weiterhin folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
Telefon: 0800 4022800
Telefax: 0800 4022800
E-Mail: kontakt@clevergy.de
(3) Über die in den vorstehenden Absätzen genannten Kontaktmöglichkeiten und im Internet unter www.clevergy.de kann sich der Kunde zudem über die geltenden Tarife und etwaige Wartungsentgelte informieren.
§ 3 Angebot und Annahme
(1) Angebote von Clevergy sind freibleibend und unverbindlich; sie sind nur eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebots.
(2) Soweit die Parteien keine abweichende Individualabrede treffen, kommt der Vertrag zustande, wenn Clevergy das Angebot des Kunden (Auftrag bzw. Bestellung) innerhalb von vier Wochen ab Abgabe des Angebots diesem gegenüber in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) annimmt (Vertragsbestätigung).
§ 4 Zeitpunkt und Umfang der Lieferung
(1) Clevergy ist verpflichtet, Elektrizität entsprechend dem Bedarf des Kunden für die Dauer des Vertrages im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen.
(2) Clevergy schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber ab. Clevergy ergreift die ihr möglichen Maßnahmen, um dem Kunden am Ende des vom Kunden genutzten Netzanschlusses Strom zu den Preisen und Bedingungen zu liefern, die vertraglich vereinbart wurden.
(3) Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung des Stroms richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Stromlieferung beginnt baldmöglichst, spätestens am Monatsersten des dritten auf den Vertragsschluss gemäß § 3 Abs. 2 folgenden Kalendermonats. Clevergy wird sich bemühen, einen etwaigen vom Kunden im Rahmen seines Angebots angegebenen Wunschtermin als Lieferbeginn zu berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein. Clevergy weist darauf hin, dass ein etwaiger Wunschtermin des Kunden, der mehr als sechs Monate nach dem Angebotsdatum liegt, bereits aus kalkulatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann. Clevergy teilt dem Kunden den Lieferbeginn unverzüglich in Textform mit.
(4) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der Beschaffenheit der Anlage des Kunden, über die der Kunde Strom entnimmt. Die Berechtigung des Kunden zur Nutzung des Netzanschlusses ergibt sich aus der Niederspannungsanschlussverordnung.
(5) Die Stromlieferung beginnt zudem nicht vor Beendigung eines etwa bestehenden Vertrages des Kunden mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen für die gleiche Anschlussstelle. Zudem ist Clevergy zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit der Anschluss des Kunden gesperrt ist oder aus sonstigen von Clevergy nicht zu vertretenden Gründen für eine Belieferung nicht zur Verfügung steht.
(6) Die Elektrizität wird im Rahmen dieses Vertrages für die vertraglich vereinbarte Anschlussstelle zum Zweck des Letztverbrauchs geliefert.
(7) Clevergy ist von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange Clevergy an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(8) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Clevergy, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Clevergy beruht. Clevergy ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(9) Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Clevergy mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
§ 5 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung, Kündigung, Form von Kündigungserklärungen, Umzug
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der Wahl des Kunden bei Auftragserteilung, wobei bei befristeten Verträgen eine bindende Vertragslaufzeit von maximal bis zu zwei Jahren gewählt werden kann.
(2) Wird ein befristeter Vertrag nicht bis einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit vom Kunden oder Clevergy gekündigt, verlängert er sich jeweils um die ursprünglich bei Auftragserteilung vereinbarte Vertragslaufzeit, maximal aber um jeweils ein Jahr.
(3) Ein unbefristeter Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats vom Kunden oder von Clevergy gekündigt werden.
(4) Zudem sind sowohl der Kunde als auch Clevergy berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger (z. B. Vorversorger) für die Anschlussstelle besteht, der nicht innerhalb von sechs Monaten ab Abgabe des Angebots des Kunden kündbar ist. Gleiches gilt, wenn eine Belieferung an der Anschlussstelle aus sonstigen von Clevergy nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von sechs Monaten ab Abgabe des Angebots des Kunden begonnen werden kann, insbesondere wenn eine Ausnahme vom Leistungsumfang gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 gegeben ist. Clevergy wird den Kunden unverzüglich über die Nicht durchführbarkeit der Belieferung informieren und etwaige vom Kunden bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
(5) Die vorstehenden Regelungen lassen das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
(6) Eine Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Clevergy wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.
(7) Clevergy wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
(8) Bei einem Umzug des Kunden ist sowohl der Kunde als auch Clevergy berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Übertragung des Vertrages auf die neue Anschlussstelle des Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von Clevergy.
§ 6 Preis
(1) Der zu zahlende Preis richtet sich nach dem gewählten Energieprodukt und nach der vom Kunden individuell zusammengestellten Produktkonfiguration gemäß der vertraglichen Vereinbarung zwischen Clevergy und dem Kunden.
(2) Der vertragliche Brutto-Verbrauchspreis pro Kilowattstunde und der monatliche Grundpreis enthalten unter anderem das Entgelt für einen Zähler, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung, Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Belastungen aus dem Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG), die Konzessionsabgabe, das Netznutzungsentgelt, welches dem Netzbetreiber entrichtet wird, die derzeit geltende gesetzliche Stromsteuer und die derzeit geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Neben den vereinbarten Preisen fallen keine weiteren Liefer- und Versandkosten an.
(3) Soweit der Kunde gemäß § 21b Abs. 2 und Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz von der Möglichkeit der separaten Beauftragung eines Messstellenbetreibers und/oder eines Messstellendienstleisters Gebrauch macht oder er hierzu gemäß § 21b Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz seine Einwilligung erteilt, unterfallen die Kosten für dessen/deren Leistungen abweichend von vorstehendem Absatz 2 nicht dem Vertragspreis. Die entsprechenden Kosten sind vom Kunden außerhalb des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu begleichen.
(4) Bei künftigen Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer ändern sich die Preise ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Bei einer vereinbarten Preisgarantie gilt die vorstehende Regelung nur bei einer Änderung der Umsatzsteuer. Es handelt sich bei den Bestimmungen dieses Absatzes nicht um einen Fall der Preisänderung gemäß § 7.
§ 7 Preisänderung, Umfang einer Preisgarantie
(1) Clevergy ist zu Preisänderungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB berechtigt und zu Gunsten des Kunden verpflichtet. Clevergy muss insbesondere Preisanpassungen nach gleichmäßigen Maßstäben und zu gleichmäßigen Zeitpunkten vornehmen, unabhängig davon, ob die Preisanpassung auf einer Erhöhung oder Reduzierung der Strombezugskosten beruht.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung gegenüber dem Kunden wirksam; Clevergy wird dem Kunden mindestens acht Wochen vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Preisänderung die für ihn geltenden neuen Preise mitteilen. Darüber hinaus können die aktuellen Preise auch jederzeit im Kundenportal „Mein Clevergy“ unter der Internetadresse www.meinclevergy.de eingesehen und telefonisch unter den in § 2 Abs. 2 angegebenen Telefonnummern abgefragt werden. Clevergy wird den Kunden rechtzeitig, in jedem Falle jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Preisänderung und bestehende Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte informieren.
(3) Im Falle einer Preisänderung nach Abs. 2 ist der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung berechtigt, den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist in Textform zu kündigen.
(4) Eine vereinbarte Preisgarantie besteht ab dem Zeitpunkt des Lieferbeginns für den zwischen Clevergy und dem Kunden vereinbarten Zeitraum und endet mit Ablauf dieses Zeitraums automatisch, auch wenn das Vertragsverhältnis im Übrigen durch die Parteien fortgesetzt wird. Soweit der Kunde mit Clevergy eine Preisgarantie vereinbart hat, kann der Preis für den vereinbarten Zeitraum der Preisgarantie abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 nicht geändert werden. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Preisgarantie finden die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 uneingeschränkt Anwendung.
§ 8 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die vorliegenden Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, insbesondere auf dem Energiewirtschaftsgesetz, der Stromgrundversorgungsverordnung, der Stromnetzzugangsverordnung sowie Entscheidungen von Verwaltung und Rechtsprechung. Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, ist Clevergy berechtigt, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
(2) Anpassungen dieser Bedingungen sind jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens acht Wochen vor Wirksamwerden der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen muss. Darüber hinaus können die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch jederzeit unter der in § 2 Abs. 3 angegebenen Internetadresse eingesehen werden. Clevergy wird den Kunden rechtzeitig, in jedem Falle jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestehende Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte informieren.
(3) Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abs. 2 ist der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist in Textform zu kündigen.
§ 9 Ablesung
(1) Clevergy ist berechtigt, für die Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Zählerstand kann zum Zweck der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder aufgrund eines berechtigten Interesses von Clevergy an einer Überprüfung des Zählerstandes von Clevergy und/oder einem Beauftragten von Clevergy abgelesen oder auf Verlangen von Clevergy durch selbständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt werden. Wenn es dem Kunden nicht zumutbar ist (z. B. wegen Krankheit, Gebrechen oder Behinderung), den Zählerstand selbst abzulesen, kann er der Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Clevergy kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(3) Wenn der Zutritt zu den Messeinrichtungen nicht möglich ist, kann Clevergy den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden schätzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Der Verbrauch wird auch dann auf die eben ausgeführte Art geschätzt, wenn der Kunde eine Selbstablesung nicht oder aber verspätet vornimmt, obwohl er nach Abs. 2 hierzu verpflichtet ist.
§ 10 Zutrittsrecht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Clevergy, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung der Belieferung nach Maßgabe des § 17 erforderlich ist. Dabei wird der Kunde mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang an dem oder im Haus oder durch eine schriftliche Mitteilung von Clevergy informiert. Gleichzeitig wird dem Kunden mindestens ein Ersatztermin angeboten.
§ 11 Abrechnung, Anrechnung Bonusbetrag
(1) Der Abrechnungszeitraum wird von Clevergy festgelegt und wird einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesentlich überschreiten.
(2) Soweit die Parteien bei Vertragsabschluss die Anrechnung eines Bonusbetrages vereinbart haben, entsteht der Anspruch auf Anrechnung des Bonusbetrages nach Ablauf einer Lieferzeit von 12 Monaten, wobei der Bonusbetrag dem Kundenkonto gutgeschrieben wird. Wird der Vertrag vor Ablauf der Lieferzeit von zwölf Monaten beendet (z. B. wegen eines Umzugs des Kunden), findet keine anteilige Anrechnung des Bonusbetrages statt.
(3) Soweit der Kunde dies wünscht, wird Clevergy eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung mit diesem vereinbaren. Für jede unterjährige Abrechnung hat der Kunde ein gesondertes Entgelt in Höhe von 5,00 Euro inklusive Umsatzsteuer zu zahlen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die unterjährige Abrechnung benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den von Clevergy mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert an Clevergy zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, obwohl ihm die Selbstablesung zumutbar ist, ist Clevergy berechtigt, den Verbrauch zwischen zwei Abrechnungsterminen zu schätzen. Wenn es dem Kunden nicht zumutbar ist (z. B. wegen Krankheit, Gebrechen, Behinderung usw.), den Zählerstand selbst abzulesen, kann er der Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Clevergy eine eigene Ablesung veranlassen und kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(4) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Bruttopreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes, der Höhe der Stromsteuer und erlösabhängiger Abgabensätze.
§ 12 Berechnungsfehler
(1) Bei Fehlern der Messeinrichtungen außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages wird dem Kunden der Betrag erstattet, den er zu viel bezahlt hat. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so muss der Kunde den Fehlbetrag nachentrichten. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt Clevergy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grundlage eines vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsmäßigen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann Clevergy eine Abschlagszahlung verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung berechnet sich dabei nach der verbrauchten Elektrizität entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum, wobei dieser Verbrauch anteilig im Verhältnis des Zeitraums der Abschlagszahlung zum zuletzt abgerechneten Zeitraum zu ermitteln ist. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Falle von Preisänderungen können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Die Höhe und die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen werden dem Kunden mit der Mitteilung zum Lieferbeginn bzw. nachfolgend mit der jeweiligen Abrechnung gemäß § 11 oder in einem gesonderten Abschlagsplan mitgeteilt.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird Clevergy den übersteigenden Betrag unverzüglich erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnen. Nach Beendigung des Vertrages werden ebenfalls zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich von Clevergy erstattet.
§ 14 Zahlung
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Clevergy angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
(2) Zahlungen des Kunden können durch Banküberweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen.
(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen gegenüber Clevergy zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
(4) Wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, kann Clevergy den Kunden erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dafür entstehen, berechnet Clevergy für strukturell vergleichbare Fälle pauschal. Auf Verlangen des Kunden weist Clevergy die Berechnungsgrundlage für die Pauschale nach. Clevergy berechnet im Falle von Zahlungsverzug für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) 3,00 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie für den Einzug einer Forderung 4,50 Euro. Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet. Für Aufwendungen, die durch die Nichteinlösung von Kundenschecks oder Rücklastschriften entstehen, werden dem Kunden die von den Geldinstituten ggf. erhobenen Beträge in Rechnung gestellt.
(5) Gegen Ansprüche von Clevergy kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 15 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
(1) Clevergy kann Vorauszahlungen verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Clevergy wird dem Kunden den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt Clevergy Abschlagszahlungen, so kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(2) Sollte der Kunde keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann Clevergy in angemessener Höhe Sicherheit vom Kunden verlangen. Leistet der Kunde die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(3) Ist der Kunde im Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Aufforderung seinen Zahlungspflichten nicht unverzüglich nach, so kann Clevergy die Sicherheitsleistung des Kunden verwerten. Darauf wird der Kunde in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Der Kunde erhält seine Sicherheitsleistung zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
§ 16 Haftung
(1) Die Haftung von Clevergy auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf leichter Fahrlässigkeit von Clevergy oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Clevergy beruht. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), insbesondere solcher Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Absatz 1 gelten dann nicht, wenn eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eingetreten ist und/oder soweit Clevergy im Einzelfall eine Garantie, insbesondere eine Beschaffenheitsgarantie, übernommen hat und/oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
(3) Schäden infolge einer Unterbrechung oder von Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Eine Haftung von Clevergy für entsprechende Schäden besteht nicht. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Clevergy beruht. Clevergy ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
§ 17 Unterbrechung der Stromlieferung
(1) Clevergy ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde gegen eine vertragliche Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor dem Anbringen von Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Clevergy berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Clevergy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf Clevergy eine Unterbrechung unter den oben genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen mit mindestens 100,00 Euro im Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Clevergy und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.
(4) Clevergy hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten werden für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Clevergy die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.
(5) Clevergy ist in den Fällen des Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 ist Clevergy zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angekündigt wurde. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 18 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung, so ist Clevergy berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Gebrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen.
(2) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung des Abs. 1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
§ 19 Datenschutz
(1) Clevergy hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, ein.
(2) Clevergy wird im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten des Kunden erheben, verarbeiten, speichern und nutzen, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden oder zur Nutzung der Internetangebote bzw. zur Abrechnung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich sind. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z. B. mit dem Netzbetreiber oder zu Abrechnungszwecken) notwendig ist oder wenn der Kunde vorher seine ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt hat (z. B. für die Bonitätsprüfung). Personenbezogene Daten nutzt Clevergy darüber hinaus für allgemeine Informationen zum Vertragsverhältnis und für Werbemaßnahmen. Letztgenannter Nutzung kann der Kunde jederzeit gegenüber Clevergy ohne Folgen für das Vertragsverhältnis widersprechen.
(3) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Davon sind vorliegend umfasst: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Name und Anschrift des Vorlieferanten, Name und Anschrift des Netzbetreibers, Zählernummer, Zählerstand, Vertragsdaten einschließlich der gewählten Produktkonfiguration, der Zeitpunkt der Bestellung sowie bei einer Bestellung über das Internet die IP-Adresse. Erheben bedeutet in diesem Zusammenhang das Verschaffen von Daten über den Kunden. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Nutzung ist die Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
§ 20 Kundenbeschwerden, Schlichtungsstelle, Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
(1)
Im Falle von Beanstandungen kann sich der Kunde an die Beschwerdestelle von Clevergy wenden, die wie folgt zu erreichen
Telefon: 0800 4022800
Telefax: 0800 4022800
E-Mail: kontakt@clevergy.de
(2) Dem Kunden und Clevergy steht es zudem zur Beilegung von Streitigkeiten nach Maßgabe des § 111b Energiewirtschaftsgesetz frei, die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle anzurufen. Sobald eine entsprechende Schlichtungsstelle eingerichtet ist, wird Clevergy für den Kunden die Kontaktdaten unter der Internetadresse www.clevergy.de bekannt geben und für den Kunden über die in Abs. 1 genannten Kontaktmöglichkeiten bereithalten. Der Einlegung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle kommt nach näherer Maßgabe des § 204 Abs. 1 BGB verjährungshemmende Wirkung zu.
(3)
Der Kunde hat zudem die Möglichkeit, sich für den Erhalt von Verbraucherinformationen an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas zu wenden. Dieser ist wie folgt erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 80 01
53105 Bonn
Telefon: 030 22480-500
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
§ 21 Rechtswahl und Vertragssprache
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: 15. Oktober 2011
Die Textform bezeichnet eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslose gültige Erklärung. Sie umfasst neben klassischen Schriftsätzen auch Telefax-, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift.
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